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1.Gültigkeit der Bedingung und des Angebots

1.1 Angebote des Auftragnehmers (im folgenden AN) sind stets freibleibend und beruhen auf dem erkennbaren Zustand der Sache zum Zeitpunkt der Angebotserstellung. Der Auftraggeber (im folgenden AG) ist an Aufträge/Bestellungen (=Angebot) zwei Wochen gebunden.

1.2 Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anderslautende Bedingungen des AGs gelten nur, wenn sie vom AN ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

1.3 Auf Folgegeschäfte, Zusatzaufträge und Reparaturen sind diese Bedingung voll umfänglich anwendbar, auch wenn nicht ausdrücklich nochmals hierauf hingewiesen wird.

 

2.Erbringung der Leistung

2.1 Erfolgt die Auftragserteilung und/oder Lieferung aufgrund von vom  AG übergebenen Plänen, Maßangaben der Massenermittlung, so ist der AN nicht verpflichtet, eine Überprüfung dieser Angaben vorzunehmen. Fehler aus den vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen gehen zu dessen Lasten.

2.2 Der AN ist berechtigt, zur Erbringung seiner Leistung Subunternehmer zu beauftragen. Der AN versichert, dass ausschließlich Fachfirmen herangezogen werden.

2.3 Der AN ist nicht verpflichtet, bei der Durchführung von Sanierungsleistungen den vorherigen Zustand des sanierten Objekts wieder herzustellen.

 

3. Gegenstand der geschuldeten Leistung- Sicherungsmaßnahmen

3.1 Der Inhalt der geschuldeten Leistung richtet sich ausschließlich nach der Bezeichnung/Beschreibung im Vertrag.

3.2 Der AG sicher die zur Durchführung der Leistung verwendeten und in seinem Einflussbereich belassenen Geräten und Anlagen. Er ist insbesondere verpflichtet, diese ausschließlich in verschließbaren Räumen aufzubewahren und für einen Verschluss Sorge zu tragen. Der AG gewährleistet, dass diese gegen Diebstahl, Beschädigung oder sonstigen zufälligen Untergang gesichert sind.

 

4. Messe- und diagnosetechnische Untersuchungen

Messe- und diagnosetechnische Untersuchungen werden nach den Regeln der Technik erbracht, ohne dass ein Untersuchungserfolg geschuldet oder vereinbart wird.

 

5. Preise- Zahlungsbedingungen

5.1 Preisangebote sind Nettopreise und erhöhen sich um den am Tag der Leistung geltenden Mehrwertsteuersatz. Ein eventuell vereinbarter Skontoabzug auf Abschlagszahlungen oder Teilzahlungen ist nur dann zulässig, wenn sämtliche Abschlagszahlungen und die Schlusszahlung fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet werden.

5.2 Vertragsgrundlage ist das Leistungs- oder Berechnungsverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung. Dies liegt zur Einsichtnahme in unseren Geschäftsräumen aus. Ergeben sich Änderungen in der von uns zu erbringenden Leistung durch Zusatzaufträge, Anordnungen des AG, sich ergebende Änderungen des Problemgrades, welche erst während der Durchführung der Leistungen erkennbar wird, so errechnet sich die Vergütung nach diesem Leistungs- und Berechnungsverzeichnis.

5.3 Der AN ist berechtigt, in regelmäßigen zeitlichen Abständen Abschlagszahlungen in Höhe der von ihm bereits erbrachten Leistungen zu verlangen, auch soweit es sich nicht um in sich abgeschlossene Teilleistungen handelt.

5.4 Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

5.5 Bei Zahlungsschwierigkeiten des AGs, insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheckprotest, Eröffnung oder Beantragung des Insolvenzverfahrens ist der AN berechtigt, vom AG Sicherheit in Sinne des § 648 a BGB zu verlangen. §648 a BGB wird auch für die Leistungen vereinbart, bei denen es sich um reine Dienstleistungen und nicht um Werkleistungen handelt. Abweichend hiervon ist der AN berechtigt, in diesen Fällen die weitere Leistung bis zur Erbringung der Sicherheit zu verweigern.

 

6. Aufrechnungs- und Abtretungsverbot

6.1 Eine Aufrechnung des AGs gegen Ansprüche des ANs ist ausgeschlossen, es sei denn, die Forderungen des AGs ist vom AN anerkannt oder sie ist rechtskräftig festgestellt.

6.2 Die Abtretung von Forderungen gegen den AN ohne dessen vorherige Zustimmung ist ausgeschlossen.

 

7. Leistungsfristen

Leistungsfristen sind lediglich voraussichtliche Angaben, es sei denn, der Liefertermin ist als verbindlicher Termin ausdrücklich vereinbart.

Soweit der AN die vereinbarte Leistungsfrist nicht einhalten kann, hat der AG eine angemessene Nachfrist, beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den AG, oder im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf zu gewähren. Von der AN nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Streiks, Aussperrungen sowie Fälle höheren Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Leistungszeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der AG nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der verlängerten Leistungsfrist die Leistung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Frist nach Eingang des Mahnschreibens des AG beim AN gegenüber dem AG erfolgt.

 

8.Ergänzungsaufträge

Ergänzungsaufträge gelten als gesonderter neuer Auftrag, nicht als Erweiterung oder Abänderung dieses Vertrages. Der Eintritt der Fälligkeit der Vergütung aus diesem Vertrag wird hierdurch nicht berührt.

 

9.Pflichten des Auftraggebers

9.1 Der AG stellt sicher, dass die Mitarbeiter des AN zu den vereinbarten Arbeitszeiten freien Zugang zum Arbeitsplatz haben. Strom und Wasser, ausreichende gesicherte Lagerfläche für Arbeitsmaterial und Ersatzteile sowie Aufenthaltsraum und Sanitäranlagen für die Mitarbeiter werden vom AG kostenlos zur Verfügung gestellt.

9.2 Der AG ist verpflichtet, den AN rechtzeitig über die in seinem Betrieb geltenden Unfallverhütungs-, Arbeitsschutz- und Umweltvorschriften zu informieren.

9.3 Dies gilt auch für branchenspezifische Sicherungsvorschriften sowie technische Besonderheiten der zu sanierenden Geräte und Anlagen, sowie für Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Anlagen oder deren Teile im Falle von messtechnischen Inspektionen oder Analysen.

9.4 Erforderliche behördliche Genehmigungen und Erlaubnisse hat der  AG auf eigene Kosten zu erholen.

 

10.Gewährleistungen

10.1 Nach Fertigstellung der Leistung ist der AG, soweit es sich um eine Werkleistung handelt, zu unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Ferner ist der AG zu Teilabnahmen verpflichtet, soweit dies vom AN verlangt wird und es sich um jeweils in sich abgeschlossene Leistungsabschnitte handelt.

10.2 Erkannte Mängel hat der AG innerhalb von zwei Wochen ab Entdeckung dem AN anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige sind Gewährleitungsansprüche ausgeschlossen.

10.3 Ansonsten bleibt es bei den gesetzlichen Vorschriften.

 

11. Haftungsausschluss

11.1 Schadenersatzansprüche des AGs sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen des Ans oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche, die den AG berechtigen, in den Fällen der §§280, 281, 283 BGB und des §311 aABs. 2 BGB Schadenersatz statt Leistung zu verlangen sowie für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

11.2 Im Falle leichter Fahrlässigkeit besteht eine Haftung nur, wenn wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt wurden oder soweit ein entsprechender Versicherungsschutz besteht.

 

12.Reinigung von Textilien, Teppichen, Polstermöbeln u.ä. außerhalb von Schadenfällen

Im Falle der Haftung des AN nach vorstehender Bestimmung kann nur Geld Ersatz verlangt werden.

Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist dessen Haftung begrenzt auf die Höhe des Zeitwertes, höchstens jedoch bis zum 15-fachen des Preises für die Vollreinigung oder das Waschen des zur Bearbeitung eingelieferten Gegenstandes, es sei denn, der AG macht von der Möglichkeit Gebrauch, die unbegrenzte Haftung des AN in Höhe des Zeitwertes durch Aufpreis (Tarifwahl) oder durch Abschluss einer Versicherung zu vereinbaren, was der AN empfiehlt. Aufpreis bzw. Versicherungsprämie richten sich nach dem angegebenen Zeitwert.

 

13.Rücktirtt

Der AN ist zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt, wenn der AG innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung oder bis zur vollständigen Vertragserfüllung die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde, es sei denn, dies ist dem AN vor Auftragsannahme bekannt oder AG leistet unverzüglich Vorauskasse.

 

14.Kündigung durch den AG

Kündigt der AG den Auftrag vor Leistungserbringung, ohne dass der AN einen wichtigen Grund hierfür gegeben hat, schuldet der AG pauschal 25% aus der Nettoauftragssumme als Vergütung, wobei die ersparten Aufwendungen hierbei berücksichtigt sind, es sei denn, der AG weist nach, dass sich der AN höhere, oder der AN legt dar, dass er sich geringere Aufwendungen erspart hat.

 

15.Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Memmingen, soweit der AG Kaufmann ist. Der Vermieter ist aber berechtigt, den Mieter auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.